Ein Blick in die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, dass das Bestehen eines abstrakten Schuldbekenntnisses im Sinne von Art. 17 OR nur dort bejaht wurde, wo der Erklärungsinhalt sowohl die Existenz der Schuld als auch deren Anerkennung durch eine eindeutige Willensäusserung, tatsächlich schulden zu wollen, als eindeutig identifizierbare Bestandteile enthält. Exemplarisch ist dazu etwa auf BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014 E. 3.4 zu verweisen: «Ich (…) anerkenne, (…) den Betrag von US$ 300'000.- (…) bezahlen zu müssen. Dieser Betrag wurde mir persönlich ausgeliehen und ich verpflichte mich, ihn bis spätestens (…) zurückzubezahlen.»