Zunächst muss die Erklärung sowohl eindeutig vom Anerkennenden ausgehen als auch eindeutig an den Anerkennungsempfänger gerichtet sein (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Im Zentrum steht jedoch der Anerkennungscharakter der Erklärung, welcher als solcher identifizierbar sein muss und damit notwendigerweise einen Verpflichtungswillen erklärt (BGer 4C.53/2001 vom 17.08.2011 E. 2b: «(…) la reconnaissance de dette