(BGer 4A_8/2020 vom 09.04.2020 E. 4.6.3, mit Verweis auf BGE 136 III 583 E. 2.3). Demgegenüber sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an das Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR weniger präzise formuliert. Zunächst muss die Erklärung sowohl eindeutig vom Anerkennenden ausgehen als auch eindeutig an den Anerkennungsempfänger gerichtet sein (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.).