(…) fraglich, ob die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG unbesehen auf die Schuldanerkennung gemäss Art. 17 OR übertragen werden können. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben»). Die Zurückhaltung in dieser Frage hat es damit begründet, dass Art. 82 Abs. 1 SchKG eine qualifizierte Schuldanerkennung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens betrifft: «Die Entscheidung über eine Rechtsöffnung hat rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird nur entschieden, ob der Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht. Das Schuldverhältnis als solches wird dadurch nicht rechtskräftig bestätigt.» (BGer 4A_8/