Für die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat das Bundesgericht relativ klare Anforderungskriterien entwickelt, wonach aus der konkreten Erklärung der «vorbehaltlose und bedingungslose Wille» des Betriebenen hervorgehen muss, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2). Hingegen hat es bisher offengelassen, ob diese Anforderungskriterien beim Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR analog zur Anwendung kommen sollen (BGer 4A_8/2020 vom 09.04.2020 E. 4.6.4: « (…) fraglich, ob die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Schuldanerkennung gemäss Art.