Aufgrund der bloss rudimentären Regelung des Schuldbekenntnisses im Gesetz ist für die Bestimmung der Anforderungen an den Erklärungsinhalt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehre abzustellen. Für die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat das Bundesgericht relativ klare Anforderungskriterien entwickelt, wonach aus der konkreten Erklärung der «vorbehaltlose und bedingungslose Wille» des Betriebenen hervorgehen muss, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2).