Diese Rechtsfolge von Art. 17 OR mündet für den Schuldner in der Erschwerung seiner prozessualen Lage, weil damit eine Beweislastumkehr einhergeht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 177). Das Bundesgericht hält bei Vorliegen eines (abstrakten) Schuldbekenntnisses fest, dass nicht mehr der Gläubiger den Bestand der Schuld zu beweisen hat, sondern es vielmehr dem Schuldner obliegt, deren Nichtbestand «aufzudecken» (vergleiche BGE 65 II 84 E. 10) bzw. «nachzuweisen» (vergleiche BGE 96 II 26 E. 1; BGer 4C.433/1999 vom 22.02.2000 E. 3).