Seite 9 von 40 Die Frage nach den möglichen Rechtsfolgen aus Art. 17 OR stellt sich erst dann, wenn vom Bestehen eines gültigen (abstrakten) Schuldbekenntnisses ausgegangen wird. Die Rechtsfolgen sind weder in Art. 17 selbst noch an einer anderen Stelle des OR geregelt (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar zum Schweizerischen OR I, 8. Aufl., 2026, N. 7 zu Art. 17). Diese Rechtsfolge von Art.