Allerdings ist festzuhalten, dass sich die «Abstraktheit» als Eigenschaft nur darauf bezieht, nicht anzugeben, aus welchem Grund eine Schuld besteht, nicht jedoch darauf, deren Bestehen und Anerkennung zu erklären. Das Bundesgericht hat dieses Verhältnis von Schuldbekenntnis und Grundverhältnis in BGer 4C.244/1999 vom 22.02.2000 E. 2a «rapport juridique à la base de la reconnaissance» anschaulich illustriert.