Beim «abstrakten» beziehungsweise «indiskreten» Schuldbekenntnis wird demgegenüber die Existenz einer Schuld anerkannt, ohne dass der Entstehungsgrund explizit erwähnt wird (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Allerdings ist festzuhalten, dass sich die «Abstraktheit» als Eigenschaft nur darauf bezieht, nicht anzugeben, aus welchem Grund eine Schuld besteht, nicht jedoch darauf, deren Bestehen und Anerkennung zu erklären.