Aus dem Wortlaut von Art. 17 OR «ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes» ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber alle Formen des Schuldbekenntnisses gleich behandeln wollte (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 1 zu Art. 17), unabhängig davon, ob die Erklärung lediglich die Anerkennung der Schuld oder zugleich auch den damit verbundenen Verpflichtungsgrund nennt. Beim «kausalen» beziehungsweise «diskreten» Schuldbekenntnis wird nicht nur die Schuld anerkannt, sondern auch der Entstehungsgrund dieser Schuld ausdrücklich bezeichnet.