Das Schuldbekenntnis ist eine einseitige und empfangsbedürftige (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGE 127 III 559 E. 4a), rechtsgeschäftliche oder nicht rechtsgeschäftliche Erklärung, auf welche die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln Anwendung finden (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 3 zu Art. 17).