17 OR im Rahmen des Factoringvertrages, GesKR 3, 2018, S. 287 ff.), wodurch das Schuldbekenntnis trotz hoher praktischer Relevanz schwer fassbar bleibt (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Der Begriff «Schuldbekenntnis» selbst ist im Gesetz nicht definiert, sondern wird durch Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Art. 17 OR besagt lediglich, dass ein Schuldbekenntnis auch ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Das Schuldbekenntnis ist eine einseitige und empfangsbedürftige (BGE 131 III 268 E. 3.2;