Seite 8 von 40 Die Auslegung richtet sich nach Art. 18 OR. Vorrang hat der übereinstimmende wirkliche Parteiwille. Kann dieser nicht festgestellt werden, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Steht der durch Auslegung ermittelte Inhalt fest, ist dieser rechtlich zu qualifizieren. Die Qualifikation ist Rechtsfrage und damit dem Parteiwillen entzogen (BGE 129 III 664 E. 3 f.). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO, BGer 4A_64/2020 vom 06.08.2020 E. 5).