2.5 Erwägungen des Obergerichts 2.5.1 Prüfungsprogramm Zunächst ist zu klären, ob das Schreiben vom 9. April 2015 nach seinem Erklärungsinhalt ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstellt. Diese Qualifikation ist entscheidend für die Frage, ob eine Beweislastumkehr eintritt oder ob die Berufungsklägerin die Voraussetzungen ihres Anspruchs nach den allgemeinen Beweislastregeln darzutun hat.