6.1, 6.3, 10, 16 f.). Abgesehen davon, dass er mit diesem Zettel niemals eine Schuldanerkennung abgegeben habe, bestehe weder eine Schuld bei der Berufungsklägerin, noch habe er sie jemals um Geld gebeten oder sich Geld bei ihr geliehen (act. 3.1 A). Die erfolgte Auszahlung von CHF 40'000.00 habe er nie bestritten oder verschwiegen, sondern den Beleg dazu sogar selbst eingereicht (act. 3.1 zu Ziff. 6.3). Ihre Behauptung, wonach sie ihm zusätzlich CHF 10'000.00 in bar ausgehändigt haben wolle, sei demgegenüber unwahr (act. 3.1 F).