2.4 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte gibt an, dass er von Anfang an immer dieselben Aussagen kundgegeben habe, die im Zusammenhang mit diesem Schreiben in niederländischer Sprache stünden (act. 3.1 zu Ziff. 6.1). Er bestreite deshalb auch weiterhin, im Schreiben vom 9. April 2015 jemals eine Schuld anerkannt oder ein Rückzahlungsversprechen abgegeben zu haben. Dass die Berufungsklägerin ihm CHF 40'000.00 überwiesen habe, sei korrekt, der Grund dafür liege aber in der gemeinsamen Geschäftstätigkeit für die inzwischen Konkurs gegangene «D.____GmbH» an der die beiden Parteien beteiligt gewesen seien. Von einem Darlehen sei nie die Rede gewesen (act.