Dem stehe aber der von ihm unmissverständlich kundgemachte Wille seiner abstrakt formulierten Schuldanerkennung entgegen (act. 2.1 Ziff. 10). Die Vorinstanz könne nicht einfach dieses Schreiben beiseite wischen und dem Berufungsbeklagten glauben, obwohl dieser genau das erklären wollte, was er erklärt habe (act. 2.1 Ziff. 20). Der Berufungsbeklagte bestätige mit diesem Schuldbekenntnis, Geld erhalten zu haben. Dieses habe er zurückzuzahlen, weil es eine Schuld sei. Diese gehe nicht einfach so unter. Das ihm vormals überlassene Geld müsse an die Berufungsklägerin zurück (act. 2.3 zu Bst. B.).