Das Bestehen einer Schuld habe der Berufungsbeklagte klar anerkannt, was aus dem Seite 7 von 40 unmissverständlich kundgegebenen Willen im Schreiben ersichtlich sei, welches er im Übrigen nie widerrufen habe (act. 2.1 Ziff. 10). Zu beachten sei zudem, dass der Berufungsbeklagte die sonnenklar formulierte Schuldanerkennung aus freien Stücken unterzeichnet habe (act. 2.1 Ziff. 13). Erst im Laufe der früheren Verfahren habe der Berufungsbeklagte plötzlich behauptet, nichts zu schulden. Dem stehe aber der von ihm unmissverständlich kundgemachte Wille seiner abstrakt formulierten Schuldanerkennung entgegen (act.