2.3 zu Bst. B). Es sei erstellt und von der Vorinstanz bestätigt, dass der Berufungsbeklagte mit dem Schreiben vom 9. April 2015 eine schriftliche Schuldanerkennung verfasst habe, wonach er der Berufungsklägerin CHF 50'000.00 schulde (act. 2.1 Ziff. 6.1, 11, 15 sowie 23.3). Das Bestehen einer Schuld habe der Berufungsbeklagte klar anerkannt, was aus dem Seite 7 von 40 unmissverständlich kundgegebenen Willen im Schreiben ersichtlich sei, welches er im Übrigen nie widerrufen habe (act.