2.3 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin wiederholt im Wesentlichen die Behauptungen, die sie bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebracht hatte. Zunächst habe der Berufungsbeklagte nachweislich Geld von der Berufungsklägerin erhalten (act. 2.1 Ziff. 24, 25, 26). Es sei belegt, dass die Berufungsklägerin der Gegenpartei mit Gewissheit am 25. März 2015 CHF 40'000.00 überwiesen habe (act. 2.3 zu Bst. B). Den kleineren Betrag von CHF 10'000.00 habe sie dem Berufungsbeklagten in bar übergeben (act. 2.1 Ziff. 26 sowie act. 2.3 zu Bst.