Als Rechtsfolge dieser Qualifikation nahm die Vorinstanz eine Beweislastumkehr an, wonach es fortan am Berufungsbeklagten lag, nachzuweisen und zu begründen, weshalb er trotz dieser schriftlichen Schuldanerkennung nichts schulde (act. LG 01.29 erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1).