Insbesondere seien weder eine Rückzahlungspflicht noch entsprechende Rückzahlungsmodalitäten festgehalten. Im Kontext mit dem Titel «Schuld» ergebe sich aber dennoch eine Erklärung des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin den genannten Geldbetrag zu schulden, womit die Voraussetzungen eines Schuldbekenntnisses gemäss Art. 17 OR erfüllt seien. Der Verpflichtungsgrund werde in der Erklärung nicht genannt, was jedoch nicht erforderlich sei. Schuldbekenntnisse seien auch «abstrakt», das heisst ohne Angabe des Grundgeschäfts gültig (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1).