2.2 Erwägungen der Vorinstanz Nach eingehender Prüfung des Schreibens gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass es sich dabei um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR handle. Zwar erwog sie zunächst, dass der Inhalt des Schreibens für sich betrachtet, lediglich als Quittung zu qualifizieren sei, da der Berufungsbeklagte darin bloss den Erhalt eines gewissen Betrages bestätige. Insbesondere seien weder eine Rückzahlungspflicht noch entsprechende Rückzahlungsmodalitäten festgehalten.