Da die Übersetzung vom Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht bestritten wurde, bildet sie den Ausgangspunkt der nachfolgenden Betrachtungen. In einem ersten Schritt sind die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Vorbringen der Parteien zu würdigen. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist zu klären, ob es sich beim besagten Schreiben seinem Wortlaut nach um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) handelt, mit der Rechtsfolge der Beweislastumkehr zugunsten der Berufungsklägerin.