2. Schuldbekenntnis 2.1 Das Schreiben vom 9. April 2015 Im Zentrum des vorliegenden Falles liegt ein vom Berufungsbeklagten verfasstes Schreiben, welches auf den 9. April 2015 datiert ist und von der Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Das Dokument ist in niederländischer Sprache verfasst und mit dem Wort «Schuldbekentenis» überschrieben. Zudem reichte die Berufungsklägerin eine deutsche Übersetzung ein (act. 2.01 LG, Beilage 2.2). Dort trägt das Dokument den Titel «Schuld» und hat den folgenden Wortlaut: