Dass eine allenfalls eintretende Umkehr der Beweislast und damit ein Kernstück der zivilprozessualen Logik aus der Perspektive eines Laien nicht ohne Weiteres verständlich sein dürfte, erscheint nachvollziehbar, weshalb es legitim war, dass die Vorinstanz beide Parteien gleichzeitig auf diesen Aspekt aufmerksam gemacht hat. Im Übrigen räumt die Berufungsklägerin selbst ein, dass sich die Vorinstanz stets innerhalb des zulässigen Bereichs aufgehalten und der Berufungsbeklagte die vermeintlichen «Hinweise» des Gerichts gar nicht verstanden habe (act. 2.1 Ziff. 22). Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.