Im Hinblick auf eine allenfalls später zu berücksichtigende Beweislastumkehr zulasten des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz diesen als nicht anwaltlich vertretene Partei in knapper Form und neutraler Sprache über Aspekte der Beweislastumkehr in Kenntnis gesetzt. Dass eine allenfalls eintretende Umkehr der Beweislast und damit ein Kernstück der zivilprozessualen Logik aus der Perspektive eines Laien nicht ohne Weiteres verständlich sein dürfte, erscheint nachvollziehbar, weshalb es legitim war, dass die Vorinstanz beide Parteien gleichzeitig auf diesen Aspekt aufmerksam gemacht hat.