Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten in der Beweisverfügung vom 10. November 2022 eine «veritable Betriebsanleitung» angeboten (act. LG 01.13 Ziff. 2), ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt, beide Parteien über den Beweisgegenstand und die Beweislast zu informieren. Im Hinblick auf eine allenfalls später zu berücksichtigende Beweislastumkehr zulasten des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz diesen als nicht anwaltlich vertretene Partei in knapper Form und neutraler Sprache über Aspekte der Beweislastumkehr in Kenntnis gesetzt.