eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4). Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die Sache völlig einseitig und äusserst grosszügig zugunsten des Berufungsbeklagten interpretiert haben soll, ist nicht detailliert dargelegt, bleibt pauschaler Natur und ist auch nicht mit entsprechenden Verweisen auf die relevanten Aktenstücke belegt. Auf diese rein appellatorische Kritik ist daher nicht weiter einzugehen. Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten in der Beweisverfügung vom 10. November 2022 eine «veritable Betriebsanleitung» angeboten (act.