Bei anwaltlich vertretenen Parteien rechtfertigt sich eine gewisse Strenge des Gerichts. Gegenüber Laieneingaben hingegen, d.h. Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht gelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle (siehe dazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4).