Seite 5 von 40 Hilfestellungen angeboten, die nur mit grossem Wohlwollen noch als zulässige richterliche Fragepflicht betrachtet werden könnten. Exemplarisch verweist die Berufungsklägerin auf die Beweisverfügung vom 10. November 2022, mit welcher die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten eine «veritable Betriebsanleitung» zur Verfügung gestellt habe (act. 2.1 Ziff. 6.4 und 21). Der Vorwurf einer allfälligen vorinstanzlichen Vorzugsbehandlung zugunsten des Berufungsbeklagten ist deshalb vorab zu prüfen.