1.3 Rüge der vorinstanzlichen Vorzugsbehandlung Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Sache völlig einseitig und äusserst grosszügig zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gewürdigt habe. Zudem habe sie dem Berufungsbeklagten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens