Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach allen denkbaren Fehlern zu suchen. Was nicht oder nicht hinreichend gerügt wird, ist grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (Karl Spühler, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 3 f. zu Art. 311). Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (BGer 5A_265/2012 vom 30.05.2012 E. 4.3.2).