Berufungsanträge müssen zudem hinreichend bestimmt sein, sodass sie im Falle der Gutheissung unverändert in das Urteil der Berufungsinstanz übernommen werden können (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3). Dies folgt auch aus dem Dispositivgrundsatz und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs, indem die Gegenpartei klar erkennen kann, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl. Obergericht Zug, Entscheid BZ 2022 119 vom 04.04.2023 E. 5.2.1).