Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die berufungsführende Partei in der Berufungsbegründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Die Begründung hat sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und muss erkennen lassen, welche Rechtsfehler gerügt werden und welche Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig beanstandet werden.