1.2 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Rechtsmittelverfahren ausgestaltet. Es dient der Überprüfung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids anhand der konkret erhobenen Beanstandungen und nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Obergericht Zug, Urteil Z1 2023 19 vom 14.12.2023 E. 2.1).