308-334 N. 12). Die Berufungsklägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Der begründete angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2023 zugestellt. Die am 3. Juli 2023 eingereichte Berufung ist damit rechtzeitig erfolgt.