Der von der Berufungsklägerin zuletzt aufrechterhaltene Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (zzgl. Zinsen seit 01.07.2020), womit die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. Karl Spühler, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, Vor Art. 308-334 N. 12).