1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Der von der Berufungsklägerin zuletzt aufrechterhaltene Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (zzgl. Zinsen seit 01.07.2020), womit die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist.