F. Der Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 10. September 2023 die Berufungsantwort ein, bestritt das Vorliegen einer Forderung und stellte sinngemäss den Antrag, die Berufung vom 3. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen. Es handelt sich dabei um eine Laieneingabe (act. 3.1). G. Am 22. September 2023 wurde die Berufungsklägerin über die Eingabe der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt und erhielt die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei unbenutztem Ablauf weitergeführt werde (act. 1.5), worauf diese