E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde die Berufung in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und B.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Frist bis 14. September 2023 zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Art. 312 ZPO). Die Vorinstanz wurde aufgefordert, die Akten innert gleicher Frist zu edieren (act. 1.4).