D. Am 12. Juli 2023 ging der Betrag von CHF 5'413.60 auf dem Konto des Obergerichts ein, womit der Kostenvorschuss um CHF 86.40 unterschritten wurde (act. 5.1). Mit Einschreiben vom 19. Juli 2025 gewährte das Obergericht der Berufungsklägerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur vollständigen Bezahlung (act. 1.3). Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 bestätigte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, dass der fehlende Betrag zur Zahlung angewiesen sei (act. 2.2), worauf die Differenz von CHF 86.40 auf dem Konto des Obergerichts einging (act. 5.2).