Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.-- sowie der von der Schlichtungsbehörde separat in Rechnung gestellten Schlichtungsgebühr von CHF 350.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'750.-- wird von der Klägerin nachgefordert. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. Rechtsbelehrung/Zustellung/GU» B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 3. Juli 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 2.1 Ziff. 1-3):