{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 03:00:58", "Checksum": "68c0664ded4ec8cd36fdaf9c3bcfd931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7\nRegeste:\nForderungsklage. \n\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). In Verfahren mit einem Streitwert von\nCHF 50'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr vor dem Obergericht in Berufungsverfahren\nzwischen CHF 2'000.00 bis 12'000.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Entschädigung vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 5 Abs. 2 lit. a i.V.m.\nArt. 9 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist daher auf CHF 5’500.00 festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens\nsind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5’500.00 zu verrechnen. Damit sind die Gerichtskosten bezahlt.\n\n5.3\nDie unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106\nAbs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Parteientschädigung wird jedoch nur zugesprochen, sofern\nsie beantragt wird.\n\nDer Berufungsbeklagte ist nicht berufsmässig vertreten. Eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95\nAbs. 3 lit. c ZPO setzt zudem einen begründeten Antrag sowie eine Bezifferung und Substantiierung\nder geltend gemachten Umtriebe voraus. Privatpersonen erhalten für den Zeitaufwand eines Prozesses grundsätzlich keine Entschädigung, und ein begründeter Fall liegt namentlich bei nachgewiesenem\nVerdienstausfall vor.\n\nDa der Berufungsbeklagte keine Parteientschädigung und auch keine begründete Umtriebsentschädigung beantragt hat, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nSeite 38 von 40\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Das Urteil des Landgerichts LGZ 21 24 vom 23. März 2023 wird bestätigt.\n\n3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 5'500.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten\nKostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Sie sind damit bezahlt.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Eröffnung\n- Berufungsklägerin, vertreten durch RA lic. iur. Remo Baumann\n- Berufungsbeklagter\nMitteilung\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 4. Februar 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nSeite 39 von 40\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die\nBeschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in\nArt. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 40 von 40\n"}