{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Der Erklärungsinhalt beschränkt sich\nhier auf eine Empfangsbestätigung.\n\nDie Berufungsklägerin wendet zwar zutreffend ein, dass Darlehensverträge grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegen und daher nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen. Sie legt jedoch nicht dar, wann und wie die behauptete Darlehensabrede zustande gekommen sein soll und worin konkret das Rückerstattungsversprechen des Berufungsbeklagten bestanden habe. Gleichzeitig\nstellt sie sich weiterhin auf den Standpunkt, es bedürfe ohnehin keiner weiteren Vertiefung zum\nGrundgeschäft, da von einem abstrakten Schuldbekenntnis auszugehen sei. Damit stützt sie ihre Darstellung im Kern weiterhin auf ihre Qualifikation des Schreibens und auf den Umstand, dass Geld geflossen sei.\n\nAktenkundig ist, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten Ende März 2015 CHF 40'000.00\nüberwiesen hat und dass der Berufungsbeklagte den Erhalt dieser Zahlung mit dem Schreiben vom\n9. April 2015 bestätigte. Der Berufungsbeklagte hat den Erhalt der CHF 40'000.00 nie bestritten und\nlegte den Bankbeleg zur Überweisung sogar selbst ins Recht. Aus der Überweisung als solche ergibt\nsich jedoch keine aktenmässige Grundlage für eine persönliche Rückzahlungspflicht. Der Bankauszug\nenthält keinen Verwendungszweck, der auf ein Darlehen oder eine Rückzahlungsabrede hinweisen\nkönnte, während das Schreiben lediglich den Zahlungseingang dokumentiert, ohne eine\nSeite 36 von 40\nRückerstattung zu erwähnen. Zwar kann die Überweisung eines erheblichen Betrags in der Praxis unter\nUmständen als Indiz für ein Darlehen erscheinen. Ein solches Indiz ersetzt jedoch weder den Nachweis\neiner Darlehensabrede noch ein Rückerstattungsversprechen, welches die Rückzahlungspflicht tragen\nmüsste.\n\nSoweit die Berufungsklägerin eine Darlehensvaluta von insgesamt CHF 50'000.00 behauptet, befindet\nsich in den Akten kein Auszahlungsbeleg über die verbleibenden CHF 10'000.00. Weitere Unterlagen\noder substantiierte Angaben zu einer vorgängigen Darlehensvereinbarung, zu Abreden über Rückzahlung oder zu Modalitäten der Rückerstattung sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.\n\nIn den Akten finden sich schliesslich auch keine Belege für zeitnahe Rückzahlungsaufforderungen oder\neine Korrespondenz zwischen den Parteien zum Thema Darlehen. Der erste im Zivilverfahren aktenkundige Hinweis auf eine Aufforderung zur Rückzahlung datiert vom 1. Mai 2020 und betrifft die damals erklärte Kündigung des behaupteten Darlehens (act. 02.01 LG, Ziff. 6, Beilage 3). Auch unter Berücksichtigung ergänzender Auslegungsmittel ergeben sich damit keine verwertbaren Anhaltspunkte,\ndie auf ein Darlehensverhältnis schliessen lassen. Es kann insoweit auf die bisherigen Erwägungen zur\nEntstehungsgeschichte des Schreibens, zu den Begleitumständen sowie zum Verhalten der Parteien in\nden Jahren nach 2015 (E. 2.5.4 ff.) und auf die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz\n(act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3 ff.) verwiesen werden. Im Ergebnis gelingt es\nder Berufungsklägerin damit nicht, das Darlehen als behauptetes Grundverhältnis ihrer Forderung\nrechtsgenüglich nachzuweisen. Ihre Behauptungen bleiben unbelegt.\n\n4. Fazit\nDie Argumentation der Berufungsklägerin erweist sich zusammenfassend als unsubstantiiert. Soweit\nsie weitergehende Behauptungen aufstellt, bleibt sie hierfür beweislos. Insgesamt ergibt die Würdigung der Akten, die Gegenüberstellung der Parteibehauptungen sowie die Prüfung der vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Darstellung des Berufungsbeklagten im Rahmen der Vertragsauslegung\nplausibler erscheint. Gestützt auf diese Gesamtwürdigung ist die Berufung abzuweisen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n5.1\nDie Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO)\nund werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Mit Abweisung der\nBerufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wird die unterliegende Berufungsklägerin kostenund entschädigungspflichtig.\n\nSeite 37 von 40\n5.2\n\n"}