{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die\nAusrichtung eines Darlehens in Anbetracht der hohen Summe ohne jegliche Vereinbarung sehr unwahrscheinlich erscheine, sei unlogisch. Bestünde ein Zusammenhang mit einer juristischen Person, so\nwäre dies im Schreiben so aufgeführt gewesen. Der Berufungsbeklagte habe aber geschrieben, er\nschulde einer natürlichen Person (act. 2.1 Ziff. 14 und 15). Formlose Abreden seien insbesondere unter\nFreunden üblich und auch vorliegend gegeben (act. 2.1 Ziff. 16).\n\nSeite 34 von 40\n3.4 Vorbringen des Berufungsbeklagten\nDer Berufungsbeklagte bestreitet demgegenüber auch weiterhin, mit der Berufungsklägerin jemals in\neinem Darlehensverhältnis gestanden zu sein oder sie um Geld gebeten zu haben (act. 3.1 A.). Ferner\nmacht er geltend, die Berufungsklägerin habe nach dem Urteil LGP 20 18 ein «fiktives Darlehen» gekündigt, um ein neues Beweisstück gegen ihn zu kreieren und um dadurch Anschein zu erwecken, dass\nein Darlehen existiert habe (act. 3.1 zu Ziff. 6.3).\n\n3.5 Würdigung des Obergerichts\n3.5.1 Rechtliche Grundlagen\nDie Rechtsgrundlagen zum Darlehensvertrag finden sich in Art. 312 OR. Danach verpflichtet sich der\nDarleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme oder an vertretbaren Sachen zum zeitlich begrenzten Wertgebrauch, und der Borger ist zur Rückerstattung verpflichtet (Maurenbrecher/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 8. Aufl., 2026, N. 1 zu Art. 312). Darlehensverträge sind zwar\ngrundsätzlich formfrei gültig (Maurenbrecher/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 8. Aufl., 2026, N. 4\nzu Art. 312; BGE 113 II 402 E. 2c). Die Rückerstattungspflicht des Borgers bildet jedoch stets einen\nwesentlichen Vertragsbestandteil (BGE 131 III 268 E. 4.2).\n\nOb eine Rückerstattungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss. Sofern kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt\nwerden kann, muss der massgebende Parteiwille nach dem Vertrauensprinzip bestimmt werden (BGer\n4A_506/2019 vom 30.10.2019 E. 2.1; BGE 144 III 93 E. 5.1 ff.; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 142 III 239\nE. 5.2.1 m.w.H.). Dabei kann die Auszahlung einer Summe Geld z.B. bei der Überlassung eines erheblichen Betrags ohne gewichtigen Grund (insbesondere ohne verwandtschaftliche oder besondere\nfreundschaftliche Beziehung) zwar als Indiz für das Vorliegen eines Darlehensvertrags gelten (Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZK2 2016 9 vom 21.03.2017 E. 3.2; BGer 4A_592/2010 vom 15.03.2011\nE. 3.2 ff.). Allerdings stellt das Bundesgericht klar, dass die Rückzahlungspflicht nicht bereits aus der\nTatsache einer Auszahlung abgeleitet werden dürfe, sondern sich vielmehr aus einem im Darlehensvertrag ausdrücklich festgehaltenen Rückerstattungsversprechen ergeben müsse (BGE 83 II 209 E. 2;\nBGE 144 III 93 E. 5.1.1). Die Aushändigung des Geldes ist damit lediglich eine Voraussetzung der Rückzahlungspflicht (BGer 4D_56/2013 vom 11.12.2013 E. 5.1; BGer 4A_12/2013 vom 27.06.2013 E. 2.1).\nWer also einen Darlehensanspruch durchsetzen will, hat nicht nur die Hingabe der Valuta, sondern\nauch das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die daraus folgende Rückzahlungspflicht zu beweisen (BGE 83 II 209 E. 2; Art. 8 ZGB).\n\nZudem führt der Erhalt einer solchen Summe nicht zu einer Vermutung, welche die Beweislast umverteilt (BGE 83 II 209 E. 2). Die Beweislast trifft dabei diejenige Partei, welche sich auf diese Verpflichtung\nberuft und Rechte daraus ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Es ist\nSeite 35 von 40\ndemzufolge an der das Darlehen behauptenden Klägerpartei das Gericht davon zu überzeugen, dass\nsich die Übergabe des Geldes vernünftigerweise nicht anders erklären lasse als durch das Vorliegen\neines Darlehens (BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Entscheidend ist, dass es dieser Partei gelingt, mit ihren\nRechtsbegehren in der Hauptsache durchzudringen (BGE 148 III 182 E. 3.2).\n\n3.5.2 Subsumtion im vorliegenden Fall\nNachdem das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass das Schreiben kein Schuldbekenntnis im Sinne\nvon Art. 17 OR darstellt, tritt keine Beweislastumkehr ein. Damit bleibt es bei der Beweislast der Berufungsklägerin für das behauptete Darlehensverhältnis, namentlich für das Zustandekommen einer Darlehensabrede und eine daraus folgende persönliche Rückzahlungspflicht des Berufungsbeklagten. Das\nSchreiben vom 9. April 2015 ist daher im Rahmen der Frage, ob ein Darlehensverhältnis vorliegt, nochmals zu würdigen.\n\n"}