{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Der Ausdruck\n«Schuld» beschreibt als allgemeiner Begriff das relative Verhältnis zweier Parteien im Hinblick auf eine\neinzelne Leistung, die der Schuldner zu erbringen verpflichtet und der Gläubiger zu vereinnahmen berechtigt ist. Der Begriff «Schuldbekenntnis» in Art. 17 OR beschreibt demgegenüber nicht das Grundverhältnis, sondern das Bekenntnis zu einer Schuld, durch welches deren Existenz erst manifest wird.\nVor diesem Hintergrund ist die von der Berufungsklägerin gewählte Überschrift «Schuld» bereits\nsprachlich nicht geeignet, die von ihr behauptete Einordnung des Schreibens als Schuldbekenntnis im\nSinne von Art. 17 OR zu stützen. Wenngleich der Titel im Rahmen der Vertragsauslegung keine Relevanz in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Schreibens hat, zeigt die Übersetzung, dass bereits\nauf begrifflicher Ebene keine klare und konsistente Zuordnung vorgenommen wird, weshalb daraus\nauch keine weitergehenden Schlüsse zu Gunsten der Berufungsklägerin abgeleitet werden können.\n\n2.5.6 Prozessuale Ausgangslage\nNach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Grundsätze der Beweislastverteilung in\nArt. 8 ZGB geregelt. Danach hat das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache diejenige Partei zu\nbeweisen, welche aus ihr Rechte oder den Untergang von Rechten und Pflichten ableitet (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 37 f. zu Art. 8). Wenngleich es sich um eine Generalklausel handelt, die nicht direkt vollziehbar ist (BGE 128 III 271 E. 2a/aa), erlaubt sie als Ermächtigungsnorm die Mitberücksichtigung der Angemessenheit der Verteilung des Beweisrisikos. Den aus der Beweislosigkeit resultierenden ungünstigen Entscheid trägt diejenige Partei, für welche diese Folge nach\nobjektiven Gesichtspunkten als weniger unbillig erscheint (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB,\n7. Aufl., 2022, N. 39 Art. 8).\n\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass wer aus Vertrag fordert, auch dessen Zustandekommen sowie dessen Inhalt zu beweisen hat (BGE 128 III 271 E. 2b/bb; BGE 134 III 234 E. 7). Zudem\nfindet eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten grundsätzlich nicht statt (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 71 zu Art. 8). Nachdem kein Schuldbekenntnis\nim Sinne von Art. 17 OR vorliegt, greift auch keine Beweislastumkehr.\n\nDie Beweislast verbleibt bei der Berufungsklägerin. Sie hat das von ihr behauptete Grundverhältnis,\nnamentlich den Abschluss eines Darlehens, die Auszahlung von CHF 50'000.00, die persönliche Rückzahlungspflicht des Berufungsbeklagten sowie die Fälligkeit der Forderung zu beweisen.\nSeite 33 von 40\n3. Darlehen\n\n3.1 Grundgeschäft\nDie Frage, ob ein Darlehen vorliegt, stellt sich aufgrund der Behauptung der Berufungsklägerin, das\nSchreiben vom 9. April 2015 beziehe sich auf ein Darlehen als Grundgeschäft, welches sie dem Berufungsbeklagten gewährt habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es der Berufungsklägerin gelingt, diese Behauptung zu substantiieren.\n\n3.2 Erwägungen der Vorinstanz\nDass im Schreiben vom 9. April 2015 weder erwähnt sei, dass es sich um ein Darlehen handle, noch\ndass eine Rückzahlungspflicht bestehe, hat die Vorinstanz als Indiz gewertet, dass kein Darlehen gewährt worden sein, zumal die Berufungsklägerin dieses Geschäft ohne Weiteres als solches hätte kennzeichnen können. Insbesondere gebe es weder Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien noch eine Begründung der Berufungsklägerin, auf welcher Basis sie dem Berufungsbeklagten solch ein grosses Vertrauen hätte entgegenbringen sollen. In Anbetracht der hohen Summe\nvon CHF 50'000.00 sei es auch äusserst unwahrscheinlich, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten ein Darlehen in dieser Höhe gewährt hätte, ohne sich mit einer schriftlichen Vereinbarung\nentsprechend abzusichern. Vielmehr erwecke die Tatsache, dass kein Darlehensvertrag vorliege, den\nEindruck, dass gar nie ein Darlehen existiert habe und dem Berufungsbeklagten der Betrag von\nCHF 50'000.00 im Zusammenhang mit der gemeinsamen GmbH in Aussicht gestellt worden sei (act.\n01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.4).\n\n"}