{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Das Obergericht hebt dabei hervor, dass das\nSchreiben keinerlei Rückzahlungsversprechen oder Modalitäten beinhaltete, was den damaligen Ehemann nicht weiter gestört zu haben scheint.\n\nZudem steht für das Obergericht fest, dass die Berufungsklägerin das Schreiben unmittelbar nach der\nErstellung in Empfang nahm und über fünf Jahre keinerlei Beanstandungen verlauten liess. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit nicht ausgeschlossen, dass beide Parteien und auch der vermutungsweise eigentlich angesprochene damalige Ehemann von Anfang an über den exakten Inhalt des\nSchreibens orientiert waren. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Obergerichts fraglich, ob\ndas Schreiben vom 9. April 2015 überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung zwischen den beiden\nRechtssubjekten darstellt, da der Berufungsbeklagte erneut klar darlegt, er sei zu keinem Zeitpunkt\ndavon ausgegangen, ein in niederländischer Sprache verfasstes Dokument besitze in der Schweiz\nRechtsgültigkeit, und er habe damit keinen Parteiwillen gehabt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (act. 3.1 zu Ziff. 23.7 B.).\n\nd) Zwischenergebnis\nGestützt auf die Akten lässt sich als Zweck des Schreibens vom 9. April 2015 zumindest festhalten, dass\ndessen Wortlaut im Umfeld der behaupteten Belästigungen durch den damaligen Ehemann eine beruhigende Wirkung entfaltet haben soll und dass das Schreiben dabei bewusst ohne Rückzahlungsversprechen oder Modalitäten formuliert ist. Während der Berufungsbeklagte stets bestritt, dass sein Parteiwillen auf die Erstellung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gerichtet war und es sich vielmehr um\neine Gefälligkeit handle, ist auch erstellt, dass die Berufungsklägerin das Schreiben 2015 entgegennahm und dieses jahrelang weder beanstandete noch mit dem Berufungsbeklagten darüber kommunizierte. Dies stützt nach den Erwägungen des Obergerichts die Annahme, dass das Schreiben jedenfalls nicht zur Begründung einer persönlichen Rückzahlungspflicht konzipiert war. Da es der Berufungsklägerin vorliegend nicht gelingt, die dazu vorinstanzlich ausgeführten Zweifel an der rechtsgeschäftlichen Natur des Schreibens zu zerstreuen, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen.\n\nSeite 31 von 40\n2.5.5 Treu und Glauben\n\nA) Missverständnis der Parteien\nDa die Berufungsklägerin nach wie vor vehement bestreitet, dass es sich beim Schreiben vom 9. April\n2015 um eine reine Simulation zur Beruhigung des damaligen Ehemannes handle, ist im Rahmen der\nFrage des Schuldbekenntnisses zu prüfen, wovon sie nach Treu und Glauben ausgehen durfte. Dabei\nist namentlich zu klären, ob ein einseitiges oder gemeinsames Missverständnis der Parteien (falsa demonstratio) vorliegt. Es kommt vor, dass Parteien Worte oder Ausdrucksweisen verwenden, die objektiv betrachtet einen anderen Sinn haben als denjenigen, den die Parteien damit verbinden. In solchen\nFällen irren sie gemeinsam und übereinstimmend über den objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen.\nDiese Konstellation liegt regelmässig dann vor, wenn die Parteien einen juristischen Sachverhalt falsch\nqualifizieren (vergleiche BGE 115 II 349 E. 3) und zum Beispiel einen Pachtvertrag schliessen wollen,\nstattdessen aber aus Unkenntnis «Mietvertrag» schreiben (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR\nI, 8. Aufl., 2026, N. 47 zu Art. 18). In solchen Fällen hat das Gericht die Rechtsnatur des Vereinbarten\nvon Amtes wegen zu ermitteln und die Wirksamkeit nach den anwendbaren Regeln zu prüfen (BGE 84\nII 496 E. 2).\n\nArt. 18 Abs. 1 OR erfasst zudem den Fall, dass sich nur eine der Parteien falscher Worte bedient und\nder Vertragspartner diesen Irrtum zwar erkennt, den Vertrag aber, ohne den Kontrahenten darauf aufmerksam zu machen, in diesem Sinn abschliesst und so gelten lässt. Will er sich dann trotz erkannten\nIrrtums auf den Wortlaut berufen, verstösst er gegen Treu und Glauben (Wiegand/Hurni, in Basler\nKommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 48 zu Art. 18). Wer den vom objektiven Verständnis und insbesondere vom Wortlaut abweichenden, «unrichtigen», aber übereinstimmenden Willen der Parteien behauptet, hat ihn zu beweisen (BGer 5A_1034/2021 vom 19.08.2022 E. 3.1; BGer 5A_914/2013 vom\n04.04.2014 E. 2.1; BGer 5A_323/2013 vom 23.08.2013 E. 2.1; BGE 121 III 123 E. 4b; BGE 131 III 109\nE. 1.2).\n\nVorliegend ergibt sich aus den Akten nur ein punktueller Hinweis dazu, ob die Berufungsklägerin ein\nmögliches Missverständnis erkannt und gleichwohl gelten gelassen haben könnte. Auf die Frage, weshalb sie anlässlich der behaupteten Darlehensgewährung keinen Darlehensvertrag abgeschlossen\nhabe, der auch eine Rückzahlungspflicht zu ihren Gunsten vorsehe, antwortete sie: «Ja, ich habe ihm\nvertraut und er hat zum Glück das geschrieben» (act. 01.17 LG, Frage 19). Aus dieser Äusserung lässt\nsich jedoch kein treuwidriges Verhalten ableiten, weshalb die Frage eines erkannten und gleichwohl\nhingenommenen Irrtums offenbleiben kann. Unabhängig davon könnte sich die Berufungsklägerin\nselbst bei behauptetem, vom Wortlaut abweichendem Willen nicht allein auf eine antizipierte Beweislastumkehr stützen, da ein solcher Wille von derjenigen Partei zu beweisen ist, die ihn behauptet.\n\n"}