{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-23-7_2026-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41329", "Checksum": "6347157c3ee366946a6164991374ff8f"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG Z 23 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.02.2026 2026_OG Z 23 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungsklage. 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Simuliert sei nichts, vielmehr habe die Vorinstanz zu Unrecht an die Theorien des Berufungsbeklagten geglaubt (act. 2.1 Ziff. 25). Zu keinem Zeitpunkt habe das Schreiben bezweckt, ihren Mann zu\ntäuschen, entsprechende Erwägungen seien falsch (act. 2.1 Ziff. 26). Hätte sie ihrem Mann die Verfügungsgewalt über Geld entziehen wollen, hätte sie Geld übertragen und dafür bloss eine Quittung genommen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Vorinstanz habe aus den Darstellungen des Berufungsbeklagten abgeleitet, das Schreiben sei nur dem Schein nach erstellt und damit auch nutzlos formuliert worden\n(act. 2.1 Ziff. 6.4).\n\nDer Berufungsbeklagte wiederholt, das Schreiben sei als Beruhigungsmassnahme für den drogen- und\nalkoholsüchtigen damaligen Ehemann der Berufungsklägerin erstellt worden. Es sei als reine Gefälligkeit und aus Hilfsbereitschaft gegenüber der Berufungsklägerin geschrieben worden, da er vom damaligen Ehemann nach der Überweisung des Betrages ständig wegen Geld bedrängt und unter anderem\nauch nachts telefonisch belästigt worden sei (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 10). Das Schreiben vom 9. April\n2015 habe dazu dienen sollen, die penetranten Kontaktaufnahmen des Ehemanns zu unterbinden und\nihn zu beruhigen (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 10). Ferner habe es dazu gedient, die Berufungsklägerin zu\nentlasten, damit sie sich auf die GmbH konzentrieren könne, wovon er sich versprochen habe, dass\nendlich gearbeitet würde. Nachdem das Schreiben auch dem Ehemann ausgehändigt worden sei, habe\ndieser von weiteren Belästigungen abgesehen (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 6.1, 10, 23.2). Da das niederländische Schreiben ausschliesslich dazu gedient habe, den niederländischen Ehemann ruhigzustellen, sei\ner stets davon ausgegangen, ein in dieser Sprache abgefasstes Dokument besitze in der Schweiz gar\nkeine Rechtsgültigkeit (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 23.7 B). Dass diese Gefälligkeit nun im Nachhinein gegen\nihn verwendet werde, habe er nicht für möglich gehalten (act. 3.1 zu Ziff. 6.1).\n\nSeite 29 von 40\nc) Würdigung\n\nDie Vorinstanz prüfte, ob es sich beim Schreiben allenfalls um eine Simulation gehandelt haben könnte,\nnachdem der Berufungsbeklagte bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, er habe das Schreiben\nals blosse Gefälligkeit zur Beruhigung des alkohol- und drogensüchtigen damaligen Ehemannes verfasst (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.4). Sie würdigte die entgegenstehenden\nGründe der Berufungsklägerin ausdrücklich und nahm zur Kenntnis, dass diese einen Zusammenhang\ndes Schreibens mit der «D.____GmbH» verneint und auch bestritten habe, das Schreiben habe etwas\nmit ihrem damaligen Ehemann zu tun. Gleichzeitig habe die Berufungsklägerin zugegeben, es sei zutreffend, dass dieser Drogen- und Alkoholprobleme gehabt habe, und sie sei es leider gewohnt gewesen, damit umzugehen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.2).\n\nWeil die Vorinstanz das Schreiben vom 9. April 2015 als Schuldbekenntnis qualifizierte, wurde auch die\nRechtsfolge der Beweislastumkehr bejaht und festgehalten, ohne Nennung des Verpflichtungsgrundes\nhandle es sich beim Schreiben um ein abstraktes Schuldbekenntnis. Sie führte aus, dass der Berufungsbeklagte Gegenrechte aus dem Grundverhältnis, namentlich Simulation oder bereits erfolgte Erfüllung,\ngeltend machen könne, sofern er das Grundverhältnis aufdecke und nachweise. Aufgrund der Beweisschwierigkeit innerer Tatsachen hat die Vorinstanz zudem nach dem zweiten Schriftenwechsel eine\nEinvernahme beider Parteien durchgeführt und die Beweisführung mittelbar über äussere Umstände,\nIndizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln vorgenommen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1).\n\nWeiter hat die Vorinstanz die Parteieinvernahmen als vollwertige Beweismittel gewertet, während das\nSchreiben lediglich als Indiz gewertet wurde. Sie hat die Argumentation des Berufungsbeklagten als\neinleuchtend erachtet, wonach die niederländische Sprache auf die Sprachkompetenzen des damaligen Ehemannes als Adressat abgezielt hätten. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass die\nParteien im Gegensatz zum Ehemann mehrere Sprachen beherrscht hätten, dass die GmbH erwähnt\nwerde, und dass E.____ sowie dessen Tochter H.____ keine Kenntnisse der niederländischen Sprache\ngehabt hätten, weshalb für Geschäftsunterlagen eher italienisch oder englisch zu erwarten gewesen\nwäre. Die gewählte Sprache könne deshalb als Indiz dafür gesehen werden, dass das Schreiben primär\ntatsächlich für den damaligen Ehemann verfasst worden sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1).\n\nFür das Obergericht lässt sich die Kausalität des Verhaltens des damaligen Ehemannes für die Erstellung des Schreibens mangels konkreter Hinweise nicht zweifelsfrei beurteilen. Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin die Drogen- und Alkoholprobleme des damaligen Ehemannes nie bestritten hat (act.\n01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1) und keine Hinweise erbracht hat, welche die\n\n"}